Bundesrecht konsolidiert: Deponieverordnung 2008 § 9, tagesaktuelle Fassung

Deponieverordnung 2008 § 9

Kurztitel

Deponieverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 39/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVO 2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Ablagerung von stark alkalischen Rückständen aus thermischen Prozessen in Reststoffdeponien, die nach den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung den pH-Wert 12 überschreiten, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Die Abfälle müssen in einem eigenen Kompartimentsabschnitt in einer Reststoffdeponie so abgelagert werden, dass keine Beeinträchtigung des Deponiebasisdichtungssystems, zB durch Wärmeentwicklung, möglich ist. Eine bauliche Trennung ist nicht erforderlich.
    2. Ziffer 2
      Für die Ablagerung in diesem Kompartimentsabschnitt beträgt der obere Grenzwert für den pH-Wert 13. Andere Rückstände aus thermischen Prozessen, die pH-Werte größer als 10 aufweisen, dürfen auch in diesem Kompartimentsabschnitt abgelagert werden.
    3. Ziffer 3
      Vor der Ablagerung eines stark alkalischen Rückstands aus einem thermischen Prozess eines Abfallerzeugers müssen die Gaszusammensetzung und das Ausmaß der Gasbildung bei Kontakt des Abfalls mit Wasser gemäß Anhang 5 Kapitel 1 bestimmt werden. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt muss bestätigen, dass unter Deponiebedingungen keine erheblich nachteiligen Reaktionen, insbesondere betreffend Temperaturentwicklung, Gasentwicklung oder Auslaugverhalten, zu erwarten sind.
    4. Ziffer 4
      Zum Zeitpunkt der Annahme der stark alkalischen Rückstände aus thermischen Prozessen müssen die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 10 eingehalten werden, ausgenommen der Parameter
      1. Litera a
        Blei im Eluat, der 100 mg/kg TM nicht überschreiten darf,
      2. Litera b
        Sulfat im Eluat, der 50 000 mg/kg nicht überschreiten darf und
      3. Litera c
        Abdampfrückstand, der 60 000 mg/kg TM, oder im Fall der Genehmigung eines höheren Grenzwertes gemäß Paragraph 8, den genehmigten Grenzwert für den Abdampfdampfrückstand, nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2Überschreitet ein stark alkalischer Rückstand aus thermischen Prozessen außer dem pH-Wert einen weiteren Eluatgrenzwert des Anhangs 1 Tabelle 8, oder im Fall der Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß Paragraph 8, diese genehmigten Eluatgrenzwerte, ist eine Ablagerung dann zulässig, wenn eine von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführte Untersuchung des Alterungsverhaltens gemäß Anhang 5 Kapitel 1 mit dem Ergebnis vorliegt, dass der Abfall unter diesen Versuchsbedingungen nach einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten die jeweiligen Eluatgrenzwerte des Kompartimentsabschnittes einhält.
  3. Absatz 3Für einen Kompartimentsabschnitt, in dem stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen (pH-Wert größer 12) abgelagert werden, sind von der Behörde folgende auf den Einzelfall bezogene Überwachungsmaßnahmen vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Messung der Temperatur des Deponiekörpers in einer ausreichenden Anzahl von Tiefenprofilen zur Abschätzung der Wärmeentwicklung im Deponiekörper;
    2. Ziffer 2
      Überwachung der Gasentwicklung des Deponiekörpers, Ortung von Gasaustrittsstellen und Bestimmung der Zusammensetzung des Gases.
    Art, Umfang, Häufigkeit und notwendige Dauer der Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Dokumentation, sind festzulegen.
  4. Absatz 4Ergeben die Messungen gemäß Absatz 3, Temperatur- oder Gasentwicklungen, die Gefährdungen für Menschen, technische Einrichtungen oder für die Betriebssicherheit darstellen, hat der Deponieinhaber dies der Behörde unverzüglich zu melden und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung zu setzen. Bis zur bescheidmäßigen Zustimmung durch die Behörde ist die weitere Ablagerung stark alkalischer Rückstände nicht zulässig.
  5. Absatz 5Bei der analytischen Untersuchung von stark alkalischen Rückständen aus thermischen Prozessen ist eine Karbonatisierung bei der Probenahme und Probenvorbereitung, zB durch unsachgemäße offene Lagerung im Labor oder Trocknung vor der Elution, zu vermeiden, um eine Verfälschung der Ergebnisse zu verhindern.
  6. Absatz 6Bei der Ablagerung von Aschen aus Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, in Reststoffdeponien entfallen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,

Schlagworte

Temperaturentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095281

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/39/P9/NOR40095281