Bundesrecht konsolidiert: Finanzausgleichsgesetz 2008 § 10, Fassung vom 20.12.2016

Finanzausgleichsgesetz 2008 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

FAG 2008

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 10,

Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe 33% der entsprechenden Ertragsanteile der Länder und Gemeinden einschließlich Wiens übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33% wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20005610

Dokumentnummer

NOR40094166