Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
30.12.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
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1. | Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden. |
2. | Verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchung oder die Blutuntersuchung oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, der nicht anerkannt frei von Brucellose ist. |
3. | Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche von einem Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde. |
4. | Bestandsuntersuchung: |
a) | die Untersuchung von Blutproben aller - höchstens jedoch zehn - über zwei Jahre alten Rinder sowie von weiteren Brucellose-krankheitsverdächtigen Rindern eines Bestandes auf Brucellose oder |
b) | die Untersuchung von Milchproben aller laktierenden Rinder eines Bestandes auf Brucellose. |
5. | Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war, wobei diese Untersuchungen im Abstand von vier bis sechs Wochen durchzuführen sind. Diese Untersuchungen dürfen jedoch nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen. |
6. | Nachuntersuchung: zweimalige Untersuchung nach der Ausmerzung von Brucellosereagenten durch Untersuchung von Blutproben aller über sechs Monate alten Rinder des Bestandes; erste Untersuchung frühestens drei Wochen nach Entfernung des letzten Reagenten, zweite Untersuchung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der ersten Untersuchung. |
7. | Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt. |
8. | Feststellungsuntersuchung: im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Rinder sowie von weiteren Brucellosekrankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe. |
9. | Nationales Referenzlabor für Brucellose: das Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES). |
10. | Abklärungsuntersuchung: bei Vorliegen einer nicht negativen Milchprobe durchzuführende Einzeltieruntersuchung mittels Blutprobe |
a) | aller über sechs Monate alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt das Vorliegen einer Brucellose-Erkrankung nicht auszuschließen ist, oder |
b) | aller über zwei Jahre alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt keine Hinweise auf Vorliegen einer Brucellose-Erkrankung vorhanden sind, sowie |
c) | von weiteren Brucellose-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes. |
Schlagworte
Zweituntersuchung
Im RIS seit
11.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2013
Gesetzesnummer
20005517
Dokumentnummer
NOR40125478