Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
30.12.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
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1. | Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden. |
2. | Verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchung oder die Blutuntersuchung oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, der nicht anerkannt frei von Leukose ist. |
3. | Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche von einem Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde. |
4. | Bestandsuntersuchung: |
a) | die Untersuchung von Blutproben aller – höchstens jedoch zehn - über zwei Jahre alten Rinder sowie von weiteren Leukose-krankheitsverdächtigen Rindern eines Bestandes auf Leukose oder |
b) | die Untersuchung von Milchproben aller laktierenden Rinder eines Bestandes auf Leukose. |
5. | Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war. |
6. | Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt. |
7. | Feststellungsuntersuchung: Im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller über sechs Monate alten Rinder sowie von weiteren Leukose-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe. |
8. | Nationales Referenzlabor für Leukose: das Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES). |
9. | Abklärungsuntersuchung: bei Vorliegen einer nicht negativen Milchprobe durchzuführende Einzeltieruntersuchung mittels Blutprobe |
a) | aller über sechs Monate alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt das Vorliegen einer Leukose-Erkrankung nicht auszuschließen ist, oder |
b) | aller über zwei Jahre alten Rinder, wenn nach den Erhebungen durch den Amtstierarzt keine Hinweise auf Vorliegen einer Leukose-Erkrankung vorhanden sind, sowie |
c) | von weiteren Leukose-krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes. |
Schlagworte
Zweituntersuchung
Im RIS seit
08.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2013
Gesetzesnummer
20005512
Dokumentnummer
NOR40125470