Bundesrecht konsolidiert: EU-Verschmelzungsgesetz § 11, Fassung vom 08.06.2023

EU-Verschmelzungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Verschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

15.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

EU-VerschG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Gerichtliche Überprüfung der Barabfindung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen bemessen oder dass die im Verschmelzungsplan, in den Verschmelzungsberichten, den Prüfungsberichten oder den Berichten der Aufsichtsräte enthaltenen Erläuterungen des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
  2. Absatz 2Gesellschafter, die gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, können binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss bei Gericht den Antrag stellen, dass die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft bekannt zu machen. Gesellschafter, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer eins, AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Gesellschafter unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung Paragraphen 225 d bis 225m, ausgenommen Paragraph 225 e, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3 und Paragraph 225 j, Absatz 2, AktG, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20005509

Dokumentnummer

NOR40091637

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/72/P11/NOR40091637