Bundesrecht konsolidiert: EU-Verschmelzungsgesetz § 8, Fassung vom 04.06.2023

EU-Verschmelzungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Verschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

EU-VerschG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Vorbereitung der Gesellschafterversammlung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFür eine an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligte Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt Paragraph 97, GmbHG mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      zwischen dem Tag der Aufgabe der gemäß Paragraph 221 a, Absatz 2, AktG erforderlichen Unterlagen zur Post und der Beschlussfassung mindestens ein Zeitraum von einem Monat liegen muss,
    2. Ziffer 2
      der Verschmelzungsplan bei dem Gericht einzureichen und ein Hinweis auf die Einreichung in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2In die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans bei Gericht (Paragraph 221 a, Absatz eins, AktG und Absatz eins,) sind folgende Angaben aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Rechtsform, Firma und Sitz jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften,
    2. Ziffer 2
      das Register, bei dem die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/101/EG genannten Urkunden für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register,
    3. Ziffer 3
      für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger (Paragraph 13,) und der Minderheitsgesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können. Bekannte Gläubiger einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, sind unmittelbar zu verständigen, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft niedriger als die Summe des Nennkapital und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft ist.
  3. Absatz 2 aDie Einreichung des Verschmelzungsplans bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung (Paragraph 221 a, Absatz eins, AktG und Absatz eins,) sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Verschmelzungsplan sowie den Hinweis gemäß Paragraph 221 a, Absatz eins, zweiter Satz AktG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 221 a, Absatz eins a, AktG in der Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) veröffentlicht.
  4. Absatz 3Auf Verlangen ist jedem Gläubiger einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Paragraph 221 a, Absatz 2, AktG bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
  5. Absatz 4Auf die Einreichung des Verschmelzungsplans zum Firmenbuch und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung kann nicht verzichtet werden.

Anmerkung

1. EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011

Im RIS seit

29.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20005509

Dokumentnummer

NOR40130178

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/72/P8/NOR40130178