Bundesrecht konsolidiert: EU-Verschmelzungsgesetz § 4, Fassung vom 10.03.2017

EU-Verschmelzungsgesetz § 4

Kurztitel

EU-Verschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-VerschG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Ausnahme

Paragraph 4,

Dieses Bundesgesetz gilt nicht für grenzüberschreitende Verschmelzungen, an denen eine Gesellschaft beteiligt ist, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20005509

Dokumentnummer

NOR40091630

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/72/P4/NOR40091630