Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
EU-Verschmelzungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
15.12.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EU-VerschG
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Ausnahme
§ 4.Paragraph 4,
Dieses Bundesgesetz gilt nicht für grenzüberschreitende Verschmelzungen, an denen eine Gesellschaft beteiligt ist, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Gesetzesnummer
20005509
Dokumentnummer
NOR40091630