Bundesrecht konsolidiert: EU-Verschmelzungsgesetz § 3, Fassung vom 10.03.2017

EU-Verschmelzungsgesetz § 3

Kurztitel

EU-Verschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-VerschG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Grenzüberschreitende Verschmelzung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung können sich mit Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes grenzüberschreitend verschmelzen beziehungsweise aus einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden sind, hervorgehen.
  2. Absatz 2Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligte Aktiengesellschaften die Paragraphen 219 bis 233 AktG und auf an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligte Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Paragraphen 96 bis 101 GmbHG anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird, ist nach dem Personalstatut der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20005509

Dokumentnummer

NOR40091629

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/72/P3/NOR40091629