(3)Absatz 3Befinden sich alle Anteile einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Anteile (Abs. 2 Z 2, 3 und 5) sowie die Erläuterungen hiezu im Verschmelzungsbericht (§ 220a AktG) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen.Befinden sich alle Anteile einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 5) sowie die Erläuterungen hiezu im Verschmelzungsbericht (Paragraph 220 a, AktG) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen.