(1)Absatz einsGewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf das Wohl des zu Betreuenden zu achten und ihre berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile zu missbrauchen wie zB durch die unaufgeforderte Vermittlung oder den unaufgeforderten Abschluss von Geschäften. Insbesondere ist ihnen untersagt, Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistungen entgegenzunehmen.