Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien) Art. 1, Fassung vom 21.11.2019

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien) Art. 1

Kurztitel

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 111/2007

Typ

Vertrag - Albanien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

DEFINITIONEN

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten:

(1) “Zollverwaltung” für die Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden; für die Republik Albanien die Generalzolldirektion im Ministerium für Finanzen.

(2) “Zollvorschriften” die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, insofern sie Zölle und andere Abgaben betreffen einschließlich der den Zollverwaltungen obliegenden Vollziehung von Verboten, Beschränkungen und Kontrollen im grenzüberschreitenden Warenverkehr.

(3) “Zollzuwiderhandlung” alle Verstöße oder versuchten Verstöße gegen die Zollvorschriften.

(4) “ersuchende Zollverwaltung” jene Zollverwaltung, die um Amtshilfe in Zollsachen ersucht oder die Amtshilfe über eigene Initiative einer Zollverwaltung erhält.

(5) “ersuchte Zollverwaltung” jene Zollverwaltung, die um Amtshilfe in Zollsachen ersucht wird oder die Amtshilfe aufgrund eigener Initiative leistet.

(6) “Suchtmittel” jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt, die in den Anhängen römisch eins und römisch II des UN Einheits-Übereinkommens über die Betäubungsmittel1 vom 30. März 1961 einschließlich des Änderungsprotokolls2 vom 25. März 1972 angeführt ist.

(7) “psychotrope Substanzen” jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt oder jeder andere natürliche Stoff, die in den Anhängen römisch eins, römisch II, römisch III und römisch IV des UN Übereinkommens über psychotrope Stoffe3 vom 21. Februar 1971 angeführt sind.

(8) “Vorläuferstoffe” chemische Substanzen, die unter Aufsicht bei der Produktion von Suchtgift und psychotropen Substanzen verwendet werden und die in den Anhängen römisch eins und römisch II des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgift und psychotropen Stoffen4 vom 20. Dezember 1988 angeführt sind.

(9) “Kontrollierte Lieferung” die Methode, die Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr von illegalen oder verdächtigen Warensendungen von Suchtmitteln, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen, oder Ersatzstoffen in das Gebiet eines oder mehrerer Staaten mit Kenntnis oder unter Kontrolle der zuständigen Behörden zu ermöglichen, zum Zwecke der Identifizierung der Personen, die in die Begehung der Zuwiderhandlungen involviert sind.

(10) “Zölle” alle Abgaben, Steuern, Gebühren oder/und andere Beiträge, die im Gebiet der Vertragsparteien bei der Anwendung der Zollvorschriften erhoben werden.

(11) “Auskunft” unter anderem Berichte, Aufzeichnungen, Dokumente und Unterlagen, auch in elektronischer Form, sowie amtlich beglaubigte Kopien.

(12) “Personenbezogene Daten” alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,.

4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

20005489

Dokumentnummer

NOR40091248