Bundesrecht konsolidiert: Vermarktungsnormengesetz § 20, Fassung vom 19.11.2019

Vermarktungsnormengesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Gebühren

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDas BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Paragraph 11, mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Union dem nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der in Absatz eins, genannten Gebühren ist Paragraph 19, Absatz 15, GESG anzuwenden, soweit die Gebühren nicht nach Absatz 4, zweiter Satz dem Bundesminister für Finanzen für Tätigkeiten in diesem Bereich zufließen.
  3. Absatz 3Die Gebühren gemäß Absatz eins, sind dem Gebührenschuldner
    1. Ziffer eins
      von den Zollämtern nach Maßgabe der übertragenden Aufgaben gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZollR-DG oder
    2. Ziffer 2
      vom BAES hinsichtlich der sonstigen Aufgaben
    mittels Bescheid vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Die Gebühren anlässlich der Ein- und Ausfuhr sind bei den Zollämtern zu erlegen und von diesen zu vereinnahmen. Diese Gebühren sind anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen. Alle anderen Gebühren sind beim BAES zu erlegen und sind ausschließliche Einnahmen der AGES.
  5. Absatz 5Wenn die anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu entrichtende Gebühr nicht sogleich beim Zollamt erlegt wird, ist die Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110, des Zollkodex bewilligt ist.
  6. Absatz 6In den Fällen, in denen die Zollämter Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Absatz eins, vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
  7. Absatz 7Für die Überprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten.
  8. Absatz 8Die Höhe der Gebühr nach Absatz 7, ist durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu regeln.
  9. Absatz 9Wird bei der Vornahme von Kontrollen und bei der Untersuchung von entnommenen Proben festgestellt, dass Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, können dem Beschuldigten die angefallenen Kosten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorgeschrieben werden.

Schlagworte

Einfuhr, Einfuhrkontrolle

Im RIS seit

21.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40178852

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/68/P20/NOR40178852