Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermarktungsnormengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.05.2016
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Abkürzung
VNG
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Gebühren
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDas BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 11 mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Union dem nicht entgegenstehen.Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Paragraph 11, mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Union dem nicht entgegenstehen. (2)Absatz 2Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Gebühren ist § 19 Abs. 15 GESG anzuwenden, soweit die Gebühren nicht nach Abs. 4 zweiter Satz dem Bundesminister für Finanzen für Tätigkeiten in diesem Bereich zufließen.Hinsichtlich der in Absatz eins, genannten Gebühren ist Paragraph 19, Absatz 15, GESG anzuwenden, soweit die Gebühren nicht nach Absatz 4, zweiter Satz dem Bundesminister für Finanzen für Tätigkeiten in diesem Bereich zufließen.
(3)Absatz 3Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind dem GebührenschuldnerDie Gebühren gemäß Absatz eins, sind dem Gebührenschuldner
von den Zollämtern nach Maßgabe der übertragenden Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 ZollR-DG odervon den Zollämtern nach Maßgabe der übertragenden Aufgaben gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZollR-DG oder
vom BAES hinsichtlich der sonstigen Aufgaben
mittels Bescheid vorzuschreiben.
(4)Absatz 4Die Gebühren anlässlich der Ein- und Ausfuhr sind bei den Zollämtern zu erlegen und von diesen zu vereinnahmen. Diese Gebühren sind anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen. Alle anderen Gebühren sind beim BAES zu erlegen und sind ausschließliche Einnahmen der AGES.
(5)Absatz 5Wenn die anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu entrichtende Gebühr nicht sogleich beim Zollamt erlegt wird, ist die Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 des Zollkodex bewilligt ist.Wenn die anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu entrichtende Gebühr nicht sogleich beim Zollamt erlegt wird, ist die Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110, des Zollkodex bewilligt ist.
(6)Absatz 6In den Fällen, in denen die Zollämter Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Abs. 1 vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.In den Fällen, in denen die Zollämter Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Absatz eins, vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. (7)Absatz 7Für die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 3 hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten.Für die Überprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten.
(8)Absatz 8Die Höhe der Gebühr nach Abs. 7 ist durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 zu regeln.Die Höhe der Gebühr nach Absatz 7, ist durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu regeln.
(9)Absatz 9Wird bei der Vornahme von Kontrollen und bei der Untersuchung von entnommenen Proben festgestellt, dass Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, können dem Beschuldigten die angefallenen Kosten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorgeschrieben werden.
Schlagworte
Einfuhr, Einfuhrkontrolle
Im RIS seit
21.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
20005482
Dokumentnummer
NOR40178852