(3)Absatz 3Das Einlangen von Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, ist durch den Anmelder im Sinne des Art. 5 Z 15 des Zollkodex anzuzeigen, sofern dies gemäß § 8 Abs. 5 Z 1 bestimmt wird.Das Einlangen von Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, ist durch den Anmelder im Sinne des Artikel 5, Ziffer 15, des Zollkodex anzuzeigen, sofern dies gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer eins, bestimmt wird.