Bundesrecht konsolidiert: Vermarktungsnormengesetz § 18, Fassung vom 19.11.2019

Vermarktungsnormengesetz § 18

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Pflichten der Verfügungsberechtigten

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Verfügungsberechtigten sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Anordnungen der Kontrollorgane unverzüglich Folge zu leisten,
    2. Ziffer 2
      Kontrollvorgänge gemäß Paragraph 13, zu dulden,
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, zwecks Auskünften zur Verfügung zu stellen,
    4. Ziffer 4
      die zur Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, insbesondere solche betreffend die Betriebszeiten sowie betreffend Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6,, zu erteilen,
    5. Ziffer 5
      die Waren so darzulegen, dass die Kontrolle unbehindert vorgenommen werden kann, wobei insbesondere die erforderlichen Handleistungen, wie das Öffnen, Abwiegen und Verschließen der Packstücke, auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen sind. Wenn jedoch zur Verrichtung von Handleistungen Hilfskräfte amtlich bestellt sind, hat sich der Verfügungsberechtigte ausschließlich ihrer Dienste zu bedienen.
  2. Absatz 2Die Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Absatz eins, auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Betriebszeiten erfüllt werden.
  3. Absatz 3Das Einlangen von Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, ist durch den Anmelder im Sinne des Artikel 5, Ziffer 15, des Zollkodex anzuzeigen, sofern dies gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer eins, bestimmt wird.
  4. Absatz 4Die Ausfuhrkontrolle ist durch den Inhaber des ausführenden Betriebes oder durch den Anmelder im Sinne des Artikel 5, Ziffer 15, des Zollkodex zu beantragen. Der Antrag hat die für die Identifizierung der Ware und ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben sowie Angaben über den Ort und den Zeitraum des geplanten Versands sowie die vorgesehene Bestimmung zu enthalten.
  5. Absatz 5Kommt der Antragsteller den Verpflichtungen gemäß Absatz 3, nicht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen.

Im RIS seit

21.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40178851

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/68/P18/NOR40178851