Bundesrecht konsolidiert: Vermarktungsnormengesetz § 13, Fassung vom 19.11.2019

Vermarktungsnormengesetz § 13

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

3. Abschnitt
Durchführung der Kontrollen

Befugnisse und Pflichten der Kontrollorgane

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union über Vermarktungsnormen oder auf Grund dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen übertragen sind.
  2. Absatz 2Die Kontrollorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten, im Fall der Kontrolle von Transportmittel sowie bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten, alle für die Kontrolle der Einhaltung der in Absatz eins, angeführten Bestimmungen maßgeblichen Erhebungen anzustellen und dabei insbesondere
    1. Ziffer eins
      die notwendigen Auskünfte, wie insbesondere solche betreffend Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6,, zu verlangen,
    2. Ziffer 2
      die entsprechenden Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel zu betreten,
    3. Ziffer 3
      in alle einschlägigen Geschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Korrespondenzen, Aufzeichnungen und Protokolle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, Einsicht zu nehmen,
    4. Ziffer 4
      Hilfestellung bei der Durchführung der Kontrolle zu verlangen und
    5. Ziffer 5
      Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost sowie Proben gemäß Paragraph 15, einschließlich ihrer Verpackungen, Etiketten und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.
  3. Absatz 3Anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle bezieht sich das dem Kontrollorgan gemäß Absatz 2, Ziffer 3, eingeräumte Recht auch auf die Einsichtnahme in sämtliche Begleitpapiere der Ware. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung steht einer Nachprüfung der Ware nicht entgegen.
  4. Absatz 4Die Kontrollorgane haben eine Ausweisurkunde gemäß Paragraph 12, Absatz 3, mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
  5. Absatz 5Die Kontrollorgane haben unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verfügungsberechtigten bei der Kontrolle Störungen des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
  6. Absatz 6Die Kontrollorgane haben über jede Amtshandlung einen Kontrollbericht anzufertigen und dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen eine Ausfertigung auszuhändigen. Im Fall der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit gemäß Paragraph 6, erhält auch der Klassifizierungsdienst auf Verlangen eine Ausfertigung.
  7. Absatz 7Die Kontrollorgane sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8Bei anstandslosem Ergebnis im Rahmen der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung (Ein- oder Ausfuhrbescheinigung) auszustellen, in der bestätigt wird, dass die Ein- oder Ausfuhr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Diese Kontrollbescheinigung ist dem Anmelder auszufolgen. Sie ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage gemäß Artikel 163, des Zollkodex und ist den Beförderungspapieren beizugeben.
  9. Absatz 9Die Inlandskontrolle hat in der Regel ohne Vorankündigung stattzufinden. Die Durchführung der Amtshandlung kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. Die Organe der Bundespolizei haben den Kontrollorganen diesfalls über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Schlagworte

Einfuhrkontrolle, Einfuhrbescheinigung, Einfuhr

Im RIS seit

21.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40178850

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/68/P13/NOR40178850