in alle einschlägigen Geschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Korrespondenzen, Aufzeichnungen und Protokolle gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, Einsicht zu nehmen,in alle einschlägigen Geschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Korrespondenzen, Aufzeichnungen und Protokolle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, Einsicht zu nehmen,