Bundesrecht konsolidiert: Vermarktungsnormengesetz § 14, Fassung vom 15.11.2018

Vermarktungsnormengesetz § 14

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Umfang der Kontrolle

Paragraph 14,
  1. Absatz einsBei der Durchführung der Kontrolle hat die Überprüfung eine solche Menge von Waren zu erfassen und sich auf solche Kontrollhandlungen zu beschränken, die notwendig sind, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen, ob die Waren den Vermarktungsnormen sowie Vorschriften dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen entsprechen.
  2. Absatz 2Der nähere Vorgang der Kontrolle ist unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz eins, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu regeln. Insbesondere sind nähere Bestimmungen zu treffen über
    1. Ziffer eins
      die Menge der Packstücke, die zur Überprüfung zu öffnen oder auszupacken sind,
    2. Ziffer 2
      den Vorgang bei der Entnahme von Proben zur Untersuchung,
    3. Ziffer 3
      deren Aufbewahrung, Sicherung, Bezeichnung und
    4. Ziffer 4
      den technischen Vorgang bei der Untersuchung.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40091141

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/68/P14/NOR40091141