Bundesrecht konsolidiert: Vermarktungsnormengesetz § 22, Fassung vom 20.06.2013

Vermarktungsnormengesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verfall und Beschlagnahme

Paragraph 22,
  1. Absatz einsWird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der Paragraphen 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden.
  2. Absatz 2Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Absatz eins, zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu.

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40125012

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/68/P22/NOR40125012