Bundesrecht konsolidiert: Vermarktungsnormengesetz § 8, Fassung vom 31.12.2010

Vermarktungsnormengesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

2. Hauptstück
Kontrollen

1. Abschnitt
Einfuhr-, Ausfuhr- und Inlandskontrolle

Einfuhrkontrolle

§ 8.
  1. Absatz einsDer Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ausgenommen Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung), ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 940 und des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659/1994, Zollfreiheit gewährt wird.
  2. Absatz 2In einer nach § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnung kann, wenn dadurch die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann, angeordnet werden, dass auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1, abgefertigt werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.
  3. Absatz 3Die Einfuhr von Waren, die den in § 2 Z 7 genannten Bestimmungen nicht entsprechen, ist, soweit § 19 Abs. 2 zweiter Satz nicht anderes vorsieht, unzulässig.
  4. Absatz 4Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich sind, ist durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung anzuordnen, dass
    1. Ziffer eins
      im Falle einer Beanstandung die Ergebnisse der Kontrolle über den Zustand der Ware oder die festgestellten Mängel bestimmten Stellen des ausführenden Staates mitgeteilt werden und
    2. Ziffer 2
      auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung der Ware unter Beiziehung eines fachlichen Organs, das vom ausführenden Staat namhaft gemacht wird, stattfinden kann.
  5. Absatz 5Nähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
    1. Ziffer eins
      die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder am Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
    2. Ziffer 2
      die Einfuhr nur über bestimmte Zollstellen (Einfuhrstellen) zulässig ist,
    3. Ziffer 3
      die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist.

Schlagworte

Einfuhrkontrolle, Ausfuhrkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40091135

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/68/P8/NOR40091135