Bundesrecht konsolidiert: Vermarktungsnormengesetz § 3, Fassung vom 31.12.2010

Vermarktungsnormengesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Mitteilungen nach Gemeinschaftsrecht

§ 3.
  1. Absatz einsSoweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Gemeinschaft oder an Drittländer durch eine koordinierende oder zentrale Stelle vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
  2. Absatz 2Die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die hiefür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40091130

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/68/P3/NOR40091130