Bundesrecht konsolidiert: BVD-Verordnung 2007 § 2, Fassung vom 18.11.2010

BVD-Verordnung 2007 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVD-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 178/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

17.12.2010

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2.
  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bedeuten:
    1. Ziffer eins
      Bestand: Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder andere Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.
    2. Ziffer 2
      amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestand: ein Bestand, in dem nach Abschluss der Grunduntersuchung oder durch eine Kontrolluntersuchung sichergestellt ist, dass sich kein Antigen-positives Rind und keine Antigen-positive, ungeborene Frucht eines Rindes im Bestand befindet, und in dem keine klinischen Anzeichen auf BVD feststellbar sind und nachweislich die Bestimmungen gemäß dieser Verordnung eingehalten werden, insbesondere, dass seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.
    3. Ziffer 3
      verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Tankmilchuntersuchung oder Milchuntersuchungen oder Blutuntersuchungen oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, welcher noch nicht amtlich anerkannt BVD-virusfrei ist.
    4. Ziffer 4
      BVD-virusfreie Rinder:
      1. Litera a
        alle nicht trächtigen Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand;
      2. Litera b
        alle nicht trächtigen Rinder aus verdächtigen Beständen, für welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD mit einer geeigneten Methode sichergestellt ist, dass dieses Rind nicht persistent infiziert ist;
      3. Litera c
        trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper ein negatives Ergebnis zeigen oder trächtige Rinder aus einem Bestand, bei dem die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung längstens drei Monate zurückliegt und ein negatives Ergebnis erbracht hat und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Untersuchung seit mindestens sechs Monaten im betreffenden Bestand gehalten worden ist;
      4. Litera d
        trächtige Rinder aus verdächtigen Beständen, welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper und BVD-Antigen ein negatives Ergebnis zeigen, wobei die Entnahme der Einzelblutprobe nicht vor dem
        1. Ziffer 150
          Trächtigkeitstag erfolgt sein darf.
    5. Ziffer 5
      verdächtiges Rind: jedes nicht nachweislich BVD-virusfreie Rind.
    6. Ziffer 6
      persistent infiziertes Rind (PI): Rind, bei dem bei der BVD-Untersuchung mit geeigneter Methode unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation des Bestandes Virusausscheidung nachgewiesen wurde.
    7. Ziffer 7
      Grunduntersuchung: eine der Kontrolluntersuchung vorausgehende Untersuchung von Beständen zur Erhebung des BVD-Status.
    8. Ziffer 8
      Kontrolluntersuchung: periodische Untersuchung von Rinderbeständen zum Zwecke der Überwachung ihres BVD-Status.
    9. Ziffer 9
      Tankmilchprobe (TM): Milchsammelprobe aus Beständen mit mindestens fünf Kühen über 27 Monaten oder aus Beständen mit einer Mindesttagesmilchmenge von 50 Litern.
    10. Ziffer 10
      Untersuchung der Jungkuhgruppe: Untersuchung von Einzelgemelken oder von Blutproben von 15 Prozent der Kühe, mindestens jedoch von fünf Kühen eines Bestandes auf BVD-Antikörper. Die Proben sind vorzugsweise von den jüngsten Kühen zu ziehen. Die zu untersuchenden Kühe müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Kühe, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden.
    11. Ziffer 11
      Untersuchung des Jungtierfensters: Untersuchung von Blutproben von 15 Prozent der Rinder eines Bestandes, mindestens aber von fünf Jungtieren eines Bestandes im Alter vom abgeschlossenen sechsten Lebensmonat bis zum abgeschlossenen 24. Lebensmonat auf BVD-Antikörper. Sind im Bestand weniger als fünf Rinder im entsprechenden Alter vorhanden, ist das Jungtierfenster durch die nächstälteren Rinder des Bestandes zu ergänzen. Der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten Rind des Jungtierfensters muss zumindest vier Monate betragen. Die zu untersuchenden Rinder müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Rinder, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden. Sind in einem Bestand weniger als fünf Rinder vorhanden, die im Jungtierfenster untersucht werden können, hat die Untersuchung aller untersuchungsfähigen Rinder des Bestandes zu erfolgen.
    12. Ziffer 12
      Bestandsuntersuchung: Untersuchung aller Rinder eines Bestandes mit geeigneter Methode auf BVD. Ausgenommen werden können jene Rinder, für die auf Grund bestehender Abstammungsverhältnisse oder aufgrund vorangegangener BVD-Untersuchungsergebnisse der Status BVD-virusfrei anzunehmen ist.
    13. Ziffer 13
      Nachuntersuchung: Untersuchung nach einer Bestandsuntersuchung oder nach Ausmerzung persistent infizierter Rinder durch Untersuchung von Blutproben auf BVD-Antigen mit geeigneter Methode. Dabei sind alle jene Rinder zu untersuchen, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab der Bestandsuntersuchung oder ab Abgabe des letzten persistent infizierten Rindes nachgeboren wurden.
    14. Ziffer 14
      Wiederholungsuntersuchung: Zweituntersuchung auf BVD-Antigen mit geeigneter Methode von Antigen-positiven oder –fraglichen Rindern nach drei Wochen unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation des Bestandes.
  2. Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2011

Gesetzesnummer

20005403

Dokumentnummer

NOR40090413