Bundesrecht konsolidiert: Marktordnungsgesetz 2021 § 28, Fassung vom 02.07.2008

Marktordnungsgesetz 2021 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Generelle Verordnungsermächtigung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung
    1. Ziffer eins
      von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
    2. Ziffer 2
      die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Wege vorschreiben,
    3. Ziffer 3
      Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zugelassen wird, und
    4. Ziffer 4
      innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls
    1. Ziffer eins
      innerhalb des in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
    2. Ziffer 2
      innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder –flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
    3. Ziffer 3
      repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40089432

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P28/NOR40089432