Bundesrecht konsolidiert: Schrott-Umsatzsteuerverordnung § 2, Fassung vom 18.11.2010

Schrott-Umsatzsteuerverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schrott-Umsatzsteuerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.06.2007

Außerkrafttretensdatum

27.09.2012

Abkürzung

Schrott-UStV

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. § 4).

Text

Paragraph 2,

Es handelt sich um folgende Umsätze:

  1. Ziffer eins
    Die Lieferung der in der Anlage aufgezählten Gegenstände.
  2. Ziffer 2
    Die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (einschließlich der Demontage) und des Pressens der in der Anlage zu Ziffer eins, genannten Gegenstände.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Gesetzesnummer

20005349

Dokumentnummer

NOR40087859