Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschul-Zulassungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
13.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HZV
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Verfahren zur Feststellung der Eignung
§ 5.Paragraph 5,
Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Studienwerberin oder vom Studienwerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen. Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (Paragraph 10,) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (Paragraph 11,) erfolgen, die von der Studienwerberin oder vom Studienwerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen.
Schlagworte
Eignungsgespräch
Im RIS seit
16.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20005333
Dokumentnummer
NOR40205031