Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela
Typ
Vertrag – Venezuela
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.06.2007
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie kann wie folgt umgesetzt werden, ohne darauf beschränkt zu sein:
Abschluss von Joint Ventures, Errichtung von Repräsentanzen und Niederlassungen;
Technologie- und Wissenstransfer;
Vereinbarungen zur gemeinschaftlichen Produktion mit dem Ziel einer Optimierung der Kapazitätsausnutzung, einer Minimierung von Produktionskosten und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Ausweitung und Automatisierung von bestehenden Anlagen und Industriebetrieben;
Marketing, Beratung und andere Dienstleistungen;
Vorbereitung von Machbarkeitsstudien;
Informationsaustausch über Lehrlingsausbildung;
sowie weitere Maßnahmen, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.
Schlagworte
Technologietransfer
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Gesetzesnummer
20005313
Dokumentnummer
NOR40087200