Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela Art. 5, Fassung vom 10.09.2026

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela Art. 5

Kurztitel

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 48/2007

Typ

Vertrag – Venezuela

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel römisch fünf

Die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie kann wie folgt umgesetzt werden, ohne darauf beschränkt zu sein:

  1. Ziffer eins
    Abschluss von Joint Ventures, Errichtung von Repräsentanzen und Niederlassungen;
  2. Ziffer 2
    Technologie- und Wissenstransfer;
  3. Ziffer 3
    Vereinbarungen zur gemeinschaftlichen Produktion mit dem Ziel einer Optimierung der Kapazitätsausnutzung, einer Minimierung von Produktionskosten und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
  4. Ziffer 4
    Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Ausweitung und Automatisierung von bestehenden Anlagen und Industriebetrieben;
  5. Ziffer 5
    Marketing, Beratung und andere Dienstleistungen;
  6. Ziffer 6
    Vorbereitung von Machbarkeitsstudien;
  7. Ziffer 7
    Informationsaustausch über Lehrlingsausbildung;
  8. Ziffer 8
    sowie weitere Maßnahmen, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.

Schlagworte

Technologietransfer

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20005313

Dokumentnummer

NOR40087200