Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina) § 0, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina) § 0

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 27/2007

Typ

Vertrag - Bosnien-Herzegowina

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2006

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

09.03.2006

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Beachte

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Titel

(Übersetzung)
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH VERTRETEN DURCH DEN BUNDESMINISTER FÜR FINANZEN UND DEM MINISTERRAT VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA VERTRETEN DURCH DAS MINISTERIUM FÜR FINANZ- UND SCHATZANGELEGENHEITEN ÜBER DIE FINANZIELLE KOOPERATION
StF: BGBl. III Nr. 27/2007

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2008,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2011,

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, des Abkommens wurden am 30. März 2006 bzw. 12. Oktober 2006 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. November 2006 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt, sind,

  • Strichaufzählung
    in dem Wunsch, die bestehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu fördern,
  • Strichaufzählung
    in dem Wunsch, die erfolgreiche Zusammenarbeit im Finanzbereich zu entwickeln, zu erweitern und zu vertiefen,
  • Strichaufzählung
    in dem Wunsch, zu einem Wiederaufbau der Infrastruktur beizutragen, wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

20005266

Dokumentnummer

NOR30005737