Bundesrecht konsolidiert: Fachkenntnisnachweis-Verordnung § 16, tagesaktuelle Fassung

Fachkenntnisnachweis-Verordnung § 16

Kurztitel

Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

19.02.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FK-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsZeugnisse über den Nachweis von Fachkenntnissen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Unterrichtsanstalten oder ermächtigte Einrichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, oder durch ermächtigte Einrichtungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,, ausgestellt wurden, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.
  2. Absatz 2Ausbildungseinrichtungen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung über eine aufrechte Ermächtigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, oder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,, verfügen, müssen bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Anforderungen der Paragraphen 9 f, erfüllen.
  3. Absatz 3Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. Jänner 2008 mindestens zwei Jahre nachweislich mit der Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) im Sinn dieser Verordnung beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt ohne Nachweis der Fachkenntnisse beschäftigt werden. Die am 1. Jänner 2008 weniger als zwei Jahre, mindestens aber sechs Monate mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer/innen dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse bis spätestens 31. Dezember 2009 weiter mit diesen Arbeiten beschäftigt werden. Dies gilt jeweils auch im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.
  4. Absatz 4Bescheide gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASchG bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.
  5. Absatz 5Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängige Verwaltungsverfahren zur Anerkennung gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASchG sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen und abzuschließen.
  6. Absatz 6Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG wird festgelegt, dass die zuständige Behörde von Paragraph 2, keine Ausnahme zulassen darf.
  7. Absatz 7Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsnormen verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  8. Absatz 8Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung Paragraph 62 und Paragraph 63, Absatz eins und 2 ASchG zur Gänze in Kraft treten.
  9. Absatz 9Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG als Bundesgesetz geltenden Paragraphen 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,.
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2, ASchG als Bundesgesetz geltenden Paragraphen 2 bis 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,.
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 119, Absatz eins, ASchG als Bundesgesetz geltenden Paragraph 31, Absatz 6 bis 8 und Paragraph 32, Absatz 2, sowie Anhang 5 hinsichtlich des Nachweises über Taucherarbeiten (Ausbildung für Taucherarbeiten) sowie der Ausbildung als Taucher/in und als Signalperson der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,.
  10. Absatz 10Paragraph 2,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, treten jeweils hinsichtlich Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Für die Zulassung zum Ausbildungsgebiet „Durchführung von Sprengarbeiten unter Wasser“ (Paragraph 6, Ziffer 3, Litera c,) sind bis dahin ausreichende Tauchkenntnisse in geeigneter Form nachzuweisen.
  11. Absatz 11Im Übrigen tritt diese Verordnung mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  13. Absatz 13Die Paragraph 13, Absatz eins, bis 4 und Paragraph 14, Absatz eins, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 12, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph eins,, Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2014,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20005222

Dokumentnummer

NOR40161243