(10)Absatz 10§ 2, § 8 Abs. 1 Z 3 und § 9 Abs. 2 Z 2 treten jeweils hinsichtlich Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Für die Zulassung zum Ausbildungsgebiet „Durchführung von Sprengarbeiten unter Wasser“ (§ 6 Z 3 lit. c) sind bis dahin ausreichende Tauchkenntnisse in geeigneter Form nachzuweisen.Paragraph 2,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, treten jeweils hinsichtlich Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Für die Zulassung zum Ausbildungsgebiet „Durchführung von Sprengarbeiten unter Wasser“ (Paragraph 6, Ziffer 3, Litera c,) sind bis dahin ausreichende Tauchkenntnisse in geeigneter Form nachzuweisen.