Bundesrecht konsolidiert: Fachkenntnisnachweis-Verordnung § 14, tagesaktuelle Fassung

Fachkenntnisnachweis-Verordnung § 14

Kurztitel

Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FK-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsAuf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASchG zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die vorgesehene Ausbildung Paragraphen 5 bis 8 sowie dem Anhang entspricht,
    2. Ziffer 2
      die notwendigen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 9 f, vorliegen und
    3. Ziffer 3
      die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse Paragraphen 10 und 11, bei einer als öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingerichteten Ausbildungseinrichtung weiters Paragraph 12, Absatz eins bis 4, entsprechen.
  2. Absatz 2Der/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz eins, geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      einen Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der jeweils vorgesehenen Unterrichtseinheiten einschließlich praktischer Übungen, bei Kombinationsausbildungen weiters Angaben zu Art und Umfang der kombinierten Ausbildungsinhalte sowie bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthält,
    2. Ziffer 2
      eine Prüfungsordnung, die zumindest regelt: Zulassung zu den Prüfungen, Organisation und Inhalt der Prüfungen, ob mündliche Prüfungen durchgeführt werden, weiters Angaben zur Feststellung des Prüfungsergebnisses.
  3. Absatz 3Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung insbesondere hinsichtlich technischer Einrichtungen und Geräte, der Lehrmittel und der Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
    2. Ziffer 2
      die nach Absatz 3, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, oder
    3. Ziffer 3
      gegen eine Verpflichtung nach Paragraphen 10 bis 13 verstoßen wird.
  5. Absatz 5Die Ermächtigung erlischt, wenn die ermächtigte Ausbildungseinrichtung fünf Jahre keine Ausbildung durchführt.

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20005222

Dokumentnummer

NOR40161242