Bundesrecht konsolidiert: Fachkenntnisnachweis-Verordnung § 11, tagesaktuelle Fassung

Fachkenntnisnachweis-Verordnung § 11

Kurztitel

Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FK-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse

Paragraph 11,
  1. Absatz einsAusbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu gemäß Paragraph 14, ermächtigt wurden,
    1. Ziffer eins
      nach Durchführung einer den Paragraphen 5 bis 9 sowie dem Anhang 1 bis 6 jeweils entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraph 10, oder
    2. Ziffer 2
      aufgrund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß Paragraph 12,
  2. Absatz 2Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den angeführten Ausbildungsinhalten zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse entspricht, wenn diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die Paragraph 10, Absatz 4 bis 6 gilt.
  4. Absatz 4Das Zeugnis ist in Form eines Lichtbildausweises auszustellen.
  5. Absatz 5Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr ausgestellte Zeugnisse ein Duplikat auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20005222

Dokumentnummer

NOR40086275