Bundesrecht konsolidiert: Fachkenntnisnachweis-Verordnung § 4, Fassung vom 31.03.2023

Fachkenntnisnachweis-Verordnung § 4

Kurztitel

Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FK-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Nachweis der Fachkenntnisse

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Nachweis der für die Durchführung von Arbeiten gemäß Paragraph 2, erforderlichen Fachkenntnisse im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, i.V.m. Absatz 2 und 4 ASchG gilt als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, die die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt, durch ein Zeugnis gemäß Paragraph 11, bestätigt wird, oder
    2. Ziffer 2
      die jeweiligen Fachkenntnisse durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gemäß Paragraph 15, nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2Der Nachweis der Fachkenntnisse
    1. Ziffer eins
      für das Führen von sonstigen Fahrzeug- und Ladekranen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera e,) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Fahrzeug- und Ladekranen bis 300 kNm Lastmoment gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera d,),
    2. Ziffer 2
      für das Führen von Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera b,) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von flurgesteuerten Kranen bis 300 kN Tragfähigkeit gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera a,),
    3. Ziffer 3
      für die Durchführung allgemeiner Taucharbeiten gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Litera a,) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten sowie die Tätigkeit als Signalperson gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Litera b,) und c),
    4. Ziffer 4
      für die Durchführung von Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Litera b,) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für die Tätigkeit als Signalperson gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Litera c,).
  3. Absatz 3Zeugnisse über die mit Erfolg abgelegte Häuerprüfung (Häuerbrief, Häuerschein) gemäß Paragraph 331, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten und Tiefbohrlochsprengarbeiten gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera a,) und Litera b,) eingeschränkt auf Gesteinssprengungen nach dieser Verordnung.
  4. Absatz 4Entspricht beim Führen von motorisch betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit wechselbarer Zusatzausrüstung zum Einsatz als Kran oder als Hubstapler (Kran-Stapler-Kombinationsgeräte) der durchzuführende Arbeitsvorgang
    1. Ziffer eins
      dem Führen von Kranen, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen erforderlich,
    2. Ziffer 2
      dem Führen von Hubstaplern, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Hubstaplern erforderlich.

Schlagworte

Fahrzeugkran, Laufkran, Bockkran, Säulendrehkran, Forschungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20005222

Dokumentnummer

NOR40086268

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/13/P4/NOR40086268