Bundesrecht konsolidiert: Fachkenntnisnachweis-Verordnung § 13, Fassung vom 07.06.2020

Fachkenntnisnachweis-Verordnung § 13

Kurztitel

Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FK-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Melde- und Auskunftspflichten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unverzüglich zu melden:
    1. Ziffer eins
      jede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
    2. Ziffer 2
      jede Änderung der Ausbildungsleitung,
    3. Ziffer 3
      jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3.
  2. Absatz 2Dem in Absatz eins, genannten Bundesministerium ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
  3. Absatz 3Dem in Absatz eins, genannten Bundesministerium sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Ausbildungsteilnehmer/innen,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,
  4. Absatz 4Auf Verlangen des in Absatz eins, genannten Bundesministeriums sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.

Schlagworte

Meldepflicht

Im RIS seit

23.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20005222

Dokumentnummer

NOR40153517