Bundesrecht konsolidiert: Fachkenntnisnachweis-Verordnung Anl. 4, Fassung vom 28.05.2020

Fachkenntnisnachweis-Verordnung Anl. 4

Kurztitel

Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FK-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anhang 4

Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer 4,

DURCHFÜHRUNG VON ARBEITEN IM RAHMEN EINES
GASRETTUNGSDIENSTES

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten

1. Atmung des Menschen, Gefährdung durch Sauerstoffmangel sowie gesundheitsgefährdende oder unatembare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, Brand- und Explosionsgefahr

6

2. Personelle und organisatorische Voraussetzungen für den Einsatz unter schwerem Atemschutz

2

3. Aufbau und Wirkungsweise von Atemschutz-, Gasmess-, Gasanzeige- und Explosionswarngeräten

6

4. Benutzung und Wartung von Atemschutzgeräten, Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft

6

5. Maßnahmen der Erste-Hilfe-Leistung bei Rettungseinsätzen, Verhalten bei Brand- oder Explosionsgefahr

3

6. Arbeitnehmerschutzvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien zur sicheren Durchführung von Arbeiten im Gasrettungsdienst, in einer Grubenwehr oder Gasschutzwehr

4

Mindestanzahl Unterrichtseinheiten (UE Theorie)

27

Frei gestaltbare UE

5

Praktische Übungen (mit angelegtem Atemschutzgerät, Umgang mit Gasmess-, Gasanzeige- und Explosionswarngeräten)

3

GESAMTZAHL UE

35

Schlagworte

Brandgefahr, Atemschutzgerät, Gasmessgerät, Gasanzeigegerät

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20005222

Dokumentnummer

NOR40086388