soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 12 Abs. 1 handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 2.soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,