Bundesrecht konsolidiert: Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung § 1, Fassung vom 09.03.2018

Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung § 1

Kurztitel

Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 492/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBR-V

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Verlangen auf Einsicht in elektronischer Form

Paragraph eins,

Das Verlangen auf Einsicht in elektronischer Form gemäß Paragraph 43, Absatz 4, dritter und vierter Satz des Firmenbuchgesetzes ist an das zuständige Firmenbuchgericht zu richten, und zwar entweder im elektronischen Rechtsverkehr oder mit E-Mail an die auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at“ veröffentlichte E-Mail-Adresse des Gerichts. Die Urkunde, deren Einsicht begehrt wird, ist im Einsichtsverlangen nach Firmenbuchnummer, Rechtsträger und Art bestimmt zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012

Gesetzesnummer

20005177

Dokumentnummer

NOR40085808