Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
JKAB-V
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern. Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern.
Schlagworte
Vermögensdaten
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Gesetzesnummer
20005159
Dokumentnummer
NOR40085421