Bundesrecht konsolidiert: Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Protokoll Nr. 2 Art. 1, Fassung vom 09.02.2018

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Protokoll Nr. 2 Art. 1

Kurztitel

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Protokoll Nr. 2

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 178/2006

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

23.12.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Text

Artikel 1

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „interterritoriale Zusammenarbeit“ jede Abstimmung mit dem Ziel, andere Beziehungen zwischen Gebietskörperschaften von zwei oder mehr Vertragsparteien herzustellen als die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von benachbarten Gebietskörperschaften, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Gebietskörperschaften anderer Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20005151

Dokumentnummer

NOR40085296