Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung § 19, Fassung vom 25.03.2025

Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung § 19

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 453/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

25.11.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-WV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Zeugnis

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Über eine positiv absolvierte Abschlussprüfung hat die Leitung der Weiterbildung ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
  2. Absatz 2,Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Für Weiterbildungen in der Dauer von weniger als 400 Stunden ist die Fußnote wegzulassen.
  3. Absatz 3,Als Bezeichnung der Weiterbildung sowie der Zusatzbezeichnung ist die gemäß Paragraph 64, Absatz 3, bzw. Paragraph 104 a, Absatz 3, GuKG bewilligte Bezeichnung der Weiterbildung anzuführen.
  4. Absatz 4,Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.
  5. Absatz 5,Das Zeugnis ist von der Leitung der Weiterbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  6. Absatz 6,Das Zeugnis ist den Absolventen/Absolventinnen der Weiterbildung von der Leitung der Weiterbildung spätestens zwei Wochen nach der Abschlussprüfung auszufolgen.
  7. Absatz 7,Mit dem Zeugnis ist eine formlose Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40085149