(3)Absatz 3,Als Bezeichnung der Weiterbildung sowie der Zusatzbezeichnung ist die gemäß § 64 Abs. 3 bzw. § 104a Abs. 3 GuKG bewilligte Bezeichnung der Weiterbildung anzuführen.Als Bezeichnung der Weiterbildung sowie der Zusatzbezeichnung ist die gemäß Paragraph 64, Absatz 3, bzw. Paragraph 104 a, Absatz 3, GuKG bewilligte Bezeichnung der Weiterbildung anzuführen.