Bundesrecht konsolidiert: Barbewegungs-VO § 2, Fassung vom 31.12.2015

Barbewegungs-VO § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Barbewegungs-VO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 441/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 2,

Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, kann unabhängig von der Umsatzgrenze von 150.000 Euro die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

20005118

Dokumentnummer

NOR40084745