Bundesrecht konsolidiert: Barbewegungs-VO § 1, Fassung vom 31.12.2015

Barbewegungs-VO § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Barbewegungs-VO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 441/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie vereinfachte Losungsermittlung kann unter folgenden Voraussetzungen ab Beginn eines Wirtschaftsjahres für einen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Anspruch genommen werden:
    1. Ziffer eins
      Die Umsätze für den einzelnen Betrieb oder einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben in den beiden unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren den Betrag von 150.000 Euro nicht überschritten. Als Umsätze gelten solche im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, Unterabs. 2 BAO.
    2. Ziffer 2
      Für die Dauer der Inanspruchnahme der Barbewegungs-VO werden über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt, die eine Losungsermittlung ermöglichen.
  2. Absatz 2Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr ist der maßgebliche Jahresumsatz durch taggenaue Hochrechnung zu ermitteln.
  3. Absatz 3Geht ein Betrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb über, so sind die vorangegangenen Wirtschaftsjahre des Rechtsvorgängers heranzuziehen.
  4. Absatz 4Die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung erlischt, wenn in einem Wirtschaftsjahr die Umsatzgrenze von 150.000 Euro überstiegen wird, mit Ablauf des darauf folgenden Wirtschaftsjahres. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von drei Wirtschaftsjahren ist unbeachtlich. Sie erlischt auch ab dem Zeitpunkt, ab dem der Abgabepflichtige die vereinfachte Losungsermittlung nicht mehr in Anspruch nimmt.
  5. Absatz 5Entsprechen die im Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geführten Bücher und Aufzeichnungen nicht den Vorschriften des Paragraph 131, BAO, kann das zuständige Finanzamt für die Dauer von maximal drei Wirtschaftjahren begründet die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung entziehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

20005118

Dokumentnummer

NOR40084744