Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
11.10.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 1.
Die Ein- und Durchfuhr von lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten stammen, welche nicht Mitglied des OIE sind, und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist verboten.
Schlagworte
Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005021
Dokumentnummer
NOR40082386