Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2006, G 145/05-12 und V 106, 107/05-12, der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zugestellt am 19. Juli 2006, zu Recht erkannt: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2006, G 145/05-12 und römisch fünf 106, 107/05-12, der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zugestellt am 19. Juli 2006, zu Recht erkannt:
„Als gesetzwidrig werden aufgehoben:
die „Einheitlichen Grundsätze gemäß § 340a ASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte“, Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Nr. 148/2002, in der Fassung der ersten Änderung, Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet, Nr. 31/2004, sowiedie „Einheitlichen Grundsätze gemäß Paragraph 340 a, ASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte“, Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Nr. 148/2002, in der Fassung der ersten Änderung, Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet, Nr. 31/2004, sowie
die Organisationsbeschreibung „Datenaustausch mit Vertragspartnern (DVP), Version 2.0.1“.
Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.“