Bundesrecht konsolidiert: Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH § 2, tagesaktuelle Fassung

Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH § 2

Kurztitel

Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 132/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GÖGG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Errichtung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEs wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Gesundheit Österreich GmbH“ als nationales Forschungs- und Planungsinstitut für das Gesundheitswesen errichtet.

Die Gesellschaft umfasst folgende Geschäftsbereiche:

  1. Ziffer eins
    „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ (ÖBIG),
  2. Ziffer 2
    „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ (BIQG) und
  3. Ziffer 3
    „Fonds Gesundes Österreich“ (FGÖ).
Weitere Geschäftsbereiche können durch die Generalversammlung eingerichtet werden.
  1. Absatz 2Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
  2. Absatz 3Die Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Alleingesellschafter ist der Bund, vertreten durch den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Das Stammkapital der Gesellschaft ist zur Gänze vor der Anmeldung der Gesellschaft von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einzuzahlen.
  3. Absatz 4Die Gesellschaft ist unter Beifügung der Errichtungserklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG und der gemäß GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden. Der Gesellschaftsvertrag wird durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt.
  4. Absatz 5Die Gesellschaft ist im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit gegenüber dem Gesellschafter weisungsfrei. Aufträge, welche die Gesellschaft im Auftrag des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Umsetzung von Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission gemäß Artikel 12, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2005,, durchführt, sind entsprechend der Beschlusslage der Bundesgesundheitskommission umzusetzen und dürfen vom Gesellschafter nicht verändert werden.
  5. Absatz 6Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

Schlagworte

Forschungsinstitut

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20004884

Dokumentnummer

NOR40080789

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/132/P2/NOR40080789