Bundesrecht konsolidiert: Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal § 5, Fassung vom 18.12.2017

Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 235/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

FIP-StrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Auswertestellen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEine Zulassung gemäß Paragraph 36 k, Absatz 3, StrSchG oder eine Akkreditierung als Prüfstelle gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, von Auswertestellen zur Dosisermittlung des fliegenden Personals darf nur erteilt werden, wenn die in Anlage 2 lit. A angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen sind die Bestimmungen des Paragraph 34 a, StrSchG anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine Zulassung als Auswertestelle wird befristet auf 2 Jahre erteilt. Nach diesem Zeitraum darf eine weitere Tätigkeit als Auswertestelle nur mit einer einschlägigen Akkreditierung als Prüfstelle erfolgen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung die Auswertestellen bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004796

Dokumentnummer

NOR40079234