Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
31.07.2020
Abkürzung
FIP-StrSchV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Auswertestellen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsEine Zulassung gemäß § 36k Abs. 3 StrSchG oder eine Akkreditierung als Prüfstelle gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, von Auswertestellen zur Dosisermittlung des fliegenden Personals darf nur erteilt werden, wenn die in Eine Zulassung gemäß Paragraph 36 k, Absatz 3, StrSchG oder eine Akkreditierung als Prüfstelle gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, von Auswertestellen zur Dosisermittlung des fliegenden Personals darf nur erteilt werden, wenn die in Anlage 2 lit. A angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen sind die Bestimmungen des § 34a StrSchG anzuwenden. lit. A angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen sind die Bestimmungen des Paragraph 34 a, StrSchG anzuwenden. (2)Absatz 2Eine Zulassung als Auswertestelle wird befristet auf 2 Jahre erteilt. Nach diesem Zeitraum darf eine weitere Tätigkeit als Auswertestelle nur mit einer einschlägigen Akkreditierung als Prüfstelle erfolgen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung die Auswertestellen bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004796
Dokumentnummer
NOR40079234