Auswertestellen
§ 5.
(1) Eine Zulassung gemäß § 36k Abs. 3 StrSchG oder eine Akkreditierung als Prüfstelle gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, von Auswertestellen zur Dosisermittlung des fliegenden Personals darf nur erteilt werden, wenn die in Anlage 2 lit. A angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen sind die Bestimmungen des § 34a StrSchG anzuwenden.
(2) Eine Zulassung als Auswertestelle wird befristet auf 2 Jahre erteilt. Nach diesem Zeitraum darf eine weitere Tätigkeit als Auswertestelle nur mit einer einschlägigen Akkreditierung als Prüfstelle erfolgen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung die Auswertestellen bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit überprüfen.