Bundesrecht konsolidiert: Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal § 4, Fassung vom 20.03.2014

Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 235/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

FIP-StrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Grundpflichten von Luftfahrzeugbetreibern

Paragraph 4,
  1. Absatz einsLuftfahrzeugbetreiber im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmer oder sonstige Arbeitgeber, die zur Durchführung ihrer Flüge einer Genehmigung auf Grund des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, bedürfen oder Personen als fliegendes Personal sonst einsetzen.
  2. Absatz 2Luftfahrzeugbetreiber haben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Maßnahmen zu treffen, um die Strahlenexposition der bei ihnen als fliegendes Personal eingesetzten Personen so niedrig zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist.
  3. Absatz 3Der Pflicht zur Dosisminimierung nach Absatz 2, ist insbesondere bei der Erstellung der Arbeitspläne und bei der Festlegung der Flugrouten und -profile Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4Luftfahrzeugbetreiber haben mindestens alle fünf Jahre, bei relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter jedoch unverzüglich, für die bei ihnen als fliegendes Personal eingesetzten Personen anhand der in Anlage 1 festgelegten oder gleichwertiger Kriterien eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung durchzuführen. Die Luftfahrzeugbetreiber haben die Grundlagen und Ergebnisse dieser Abschätzung schriftlich zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist sieben Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  5. Absatz 5Für Personen, für die die Dosisabschätzung gemäß Absatz 4, eine effektive Dosis von über 1 Millisievert im Jahr ergibt, hat der Luftfahrzeugbetreiber die Strahlenexposition auf monatlicher Basis durch Auswertestellen gemäß Paragraph 5, ermitteln zu lassen. Er hat der zuständigen Behörde und der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde unverzüglich mitzuteilen, welche Auswertestelle mit der physikalischen Kontrolle beauftragt wurde.
  6. Absatz 6Für Personen, die bei mehreren Luftfahrzeugbetreibern als fliegendes Personal eingesetzt werden, haben diese Betreiber die Dosisabschätzung gemäß Absatz 4 und die allenfalls erforderliche Dosisermittlung gemäß Absatz 5, entsprechend zu koordinieren.
  7. Absatz 7Sofern für die Dosisermittlung Dosismessungen in Flugzeugen erforderlich sind, sind diese durch den Luftfahrzeugbetreiber zu ermöglichen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auswertestelle als Voraussetzung für die Zulassung oder Akkreditierung im Rahmen des Qualitätsmanagements die Durchführung von Dosismessungen in Flugzeugen vorgeschrieben wurde; in diesem Fall hat die Auswertestelle die anfallenden Kosten zu tragen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Physical Control and Medical Surveillance of Exposed Workers (AT)

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Physikalische Kontrolle und ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen (AT)

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Physical Control and Medical Surveillance of Exposed Workers (AM)

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Physikalische Kontrolle und ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen (AM)

Schlagworte

Flugprofil

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004796

Dokumentnummer

NOR40079233