Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
16.06.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PassG-DV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Gültigkeitsdauer von Reisepässen unmündiger Minderjähriger
§ 10.Paragraph 10,
Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt bei Kindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr zwei Jahre, bei Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr fünf Jahre. Bei Minderjährigen ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den sonstigen für die entsprechenden Reisepässe geltenden Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Gesetzesnummer
20004791
Dokumentnummer
NOR40079185