Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz-Durchführungsverordnung § 10, tagesaktuelle Fassung

Passgesetz-Durchführungsverordnung § 10

Kurztitel

Passgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 223/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

16.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PassG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gültigkeitsdauer von Reisepässen unmündiger Minderjähriger

Paragraph 10,

Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt bei Kindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr zwei Jahre, bei Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr fünf Jahre. Bei Minderjährigen ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den sonstigen für die entsprechenden Reisepässe geltenden Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

20004791

Dokumentnummer

NOR40079185