Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz-Durchführungsverordnung § 1, tagesaktuelle Fassung

Passgesetz-Durchführungsverordnung § 1

Kurztitel

Passgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 223/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 480/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PassG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Identitätsnachweis

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZum Zwecke der Identitätsfeststellung hat der Passwerber, auch wenn er vertreten wird, vor der Passbehörde oder einer gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Passgesetz 1992 ermächtigten Gemeinde persönlich zu erscheinen und einen Lichtbildausweis, der von einer Behörde in ihrem sachlichen Wirkungsbereich in Ausübung hoheitlicher Funktion ausgestellt wurde (amtlicher Lichtbildausweis), vorzuweisen. Das Lichtbild muss den Passwerber zweifelsfrei erkennen lassen.
  2. Absatz eins aLiegt beim Passwerber eine dauernd schwerwiegende, nachweislich von einem Arzt festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung vor, kann vom persönlichen Erscheinen im Sinne des Absatz eins, abgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Reisedokument die Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland bildet und
    2. Ziffer 2
      eine Behörde oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person bestätigt, dass das vorgelegte Lichtbild mit dem Passwerber übereinstimmt.
  3. Absatz 2Verfügt der Passwerber über keinen amtlichen Lichtbildausweis, so ist der Identitätsnachweis durch einen Identitätszeugen zu erbringen. Zu diesem Zweck muss sich der Identitätszeuge durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren und die Angaben zur Person des Passwerbers bestätigen.
  4. Absatz 3Von der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder der Beibringung eines Identitätszeugen kann abgesehen werden, wenn auf Grund der bei der Behörde aufliegenden Informationen die Identität des Passwerbers zweifelsfrei festgestellt werden kann.
  5. Absatz 4Für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 (Notpass) muss die Identität des Passwerbers mit der dem Anlassfall gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden.

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

20004791

Dokumentnummer

NOR40125464