Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz-Durchführungsverordnung § 5, Fassung vom 11.10.2025

Passgesetz-Durchführungsverordnung § 5

Kurztitel

Passgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 223/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

02.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PassG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Nachweis der Obsorge

Paragraph 5,
  1. Absatz einsBei außerhalb aufrechter Ehe geborenen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch
    1. Ziffer eins
      einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss,
    2. Ziffer 2
      eine mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehene schriftliche Vereinbarung,
    3. Ziffer 3
      einen mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehenen schriftlichen Vergleich oder
    4. Ziffer 4
      eine beurkundete Obsorgeerklärung nach Paragraph 67, Absatz 5, des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,,
    nachzuweisen.
  2. Absatz 2Bei geschiedenen Ehen oder nach einer Übertragung der Obsorge an sonstige Personen bedarf es zum Nachweis der Obsorge
    1. Ziffer eins
      eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschlusses;
    2. Ziffer 2
      eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Nachweises über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung oder den Vergleich der gemeinsamen Obsorge;
    3. Ziffer 3
      einer Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
    4. Ziffer 4
      einer Pflegebewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes.
  3. Absatz 3Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die vorgelegten Urkunden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so hat der Passwerber eine aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichts über die Obsorge beizubringen.

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

20004791

Dokumentnummer

NOR40236414