Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz-Durchführungsverordnung § 3, Fassung vom 11.10.2025

Passgesetz-Durchführungsverordnung § 3

Kurztitel

Passgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 223/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

02.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PassG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Erforderliche Unterlagen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift notwendig. Für die Ausstellung eines Reisepasses hat das Lichtbild den Anforderungen des Paragraph 4, zu entsprechen. Für Reisepässe gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.
  2. Absatz 2Wurde der Reisepass gestohlen, ist eine Anzeigebestätigung vorzulegen. Ein Verlust ist der Passbehörde bekannt zu geben. Wurde der Reisepass im Ausland gestohlen, so ist bei einer inländischen Polizeidienststelle eine Anzeige zu erstatten.

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021

Gesetzesnummer

20004791

Dokumentnummer

NOR40236412