Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
02.08.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PassG-DV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Erforderliche Unterlagen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift notwendig. Für die Ausstellung eines Reisepasses hat das Lichtbild den Anforderungen des § 4 zu entsprechen. Für Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift notwendig. Für die Ausstellung eines Reisepasses hat das Lichtbild den Anforderungen des Paragraph 4, zu entsprechen. Für Reisepässe gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.
(2)Absatz 2Wurde der Reisepass gestohlen, ist eine Anzeigebestätigung vorzulegen. Ein Verlust ist der Passbehörde bekannt zu geben. Wurde der Reisepass im Ausland gestohlen, so ist bei einer inländischen Polizeidienststelle eine Anzeige zu erstatten.
Im RIS seit
21.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021
Gesetzesnummer
20004791
Dokumentnummer
NOR40236412