Kurztitel
Passgesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
02.08.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PassG-DV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Nachweis der Obsorge
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsBei außerhalb aufrechter Ehe geborenen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch
einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss,
eine mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehene schriftliche Vereinbarung,
einen mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehenen schriftlichen Vergleich oder
eine beurkundete Obsorgeerklärung nach § 67 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018,eine beurkundete Obsorgeerklärung nach Paragraph 67, Absatz 5, des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,,
nachzuweisen.
(2)Absatz 2Bei geschiedenen Ehen oder nach einer Übertragung der Obsorge an sonstige Personen bedarf es zum Nachweis der Obsorge
eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschlusses;
eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Nachweises über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung oder den Vergleich der gemeinsamen Obsorge;
einer Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
einer Pflegebewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes.
(3)Absatz 3Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die vorgelegten Urkunden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so hat der Passwerber eine aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichts über die Obsorge beizubringen.
Im RIS seit
21.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Gesetzesnummer
20004791
Dokumentnummer
NOR40236414