(1)Absatz einsWer einen Reisepass, ausgenommen einen Reisepass gemäß § 4a Passgesetz 1992, beantragt, hat bei der Abnahme der Papillarlinien gemäß Abs. 2 bis 4 mitzuwirken.Wer einen Reisepass, ausgenommen einen Reisepass gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992, beantragt, hat bei der Abnahme der Papillarlinien gemäß Absatz 2 bis 4 mitzuwirken.