Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz-Durchführungsverordnung § 4a, tagesaktuelle Fassung

Passgesetz-Durchführungsverordnung § 4a

Kurztitel

Passgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 223/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

30.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PassG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Papillarlinienabdrücke

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsWer einen Reisepass, ausgenommen einen Reisepass gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992, beantragt, hat bei der Abnahme der Papillarlinien gemäß Absatz 2 bis 4 mitzuwirken.
  2. Absatz 2Soweit nicht Absatz 3 bis 6 zur Anwendung gelangen sind die flachen Abdrücke des linken und rechten Zeigefingers zu erfassen.
  3. Absatz 3Ist die Abnahme der Papillarlinien des Zeigefingers auch nur vorübergehend nicht oder nur in ungenügender Qualität möglich, sind Papillarlinienabdrücke eines Fingers derselben Hand in der Reihenfolge Daumen, Mittelfinger und Ringfinger heran zu ziehen.
  4. Absatz 4Ist die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der in Absatz 3, genannten Finger einer Hand wegen eines mehr als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes nicht möglich, sind, soweit vorhanden, Abdrücke zweier Finger der anderen Hand heran zu ziehen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Dauer des Hinderungsgrundes auch bei der Ausstellung eines Dienst- oder Diplomatenpasses.
  5. Absatz 5Stehen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses der Erfassung der Papillarlinien auch nur einer Hand nicht länger als 3 Monate dauernde Hinderungsgründe entgegen, kann nur ein Reisepass gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 ausgestellt werden.
  6. Absatz 6Stehen der Erfassung von Papillarlinienabdrücken von Fingern beider Hände länger als drei Monate dauernde Hinderungsgründe entgegen, so ist ein Reisedokument ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.
  7. Absatz 7Ist ein länger als drei Monate dauernder Hinderungsgrund nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen, etwa durch eine ärztliche Bestätigung, glaubhaft zu machen.
  8. Absatz 8Wird für Minderjährige, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Reisepass beantragt, ist von der Abnahme von Papillarlinien Abstand zu nehmen.

Schlagworte

Dienstpass

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

20004791

Dokumentnummer

NOR40104530