Bundesrecht konsolidiert: SCE-Gesetz § 9, Fassung vom 25.10.2018

SCE-Gesetz § 9

Kurztitel

SCE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 104/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SCEG (GenRÄG 2006)

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Anmeldung der Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat, Bescheinigung gemäß Artikel 7, Absatz 8, der Verordnung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsSämtliche Mitglieder des Vorstands haben die beabsichtigte Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
    1. Ziffer eins
      der Verlegungsplan (Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung);
    2. Ziffer 2
      die Niederschrift des Verlegungsbeschlusses;
    3. Ziffer 3
      der Bericht des Vorstands (Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung);
    4. Ziffer 4
      der Prüfungsbericht des Revisors (Paragraph 6, Absatz 2,);
    5. Ziffer 5
      der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verlegungsplans (Paragraph 7, Absatz eins,);
    6. Ziffer 6
      der Jahresabschluss und der Lagebericht, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu erstellen waren;
    7. Ziffer 7
      der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (Paragraph 8,) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist gemäß Paragraph 8, nicht gemeldet haben.
  2. Absatz 2Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben dem Gericht gegenüber zu erklären, dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verlegungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Mitglieder durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Nach Ablauf dieser Frist kann eine solche Klage nicht mehr erhoben werden. Kann die Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen.
  3. Absatz 3Das Gericht hat zu prüfen, ob die der Sitzverlegung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger (Paragraph 8,) sichergestellt sind. Ist dies der Fall, so hat es die Eintragung durchzuführen und die Bescheinigung gemäß Artikel 7, Absatz 8, der Verordnung auszustellen.
  4. Absatz 4Bei der Eintragung der beabsichtigten Sitzverlegung sind der geplante neue Sitz, das Register, in das die Europäische Genossenschaft (SCE) eingetragen werden soll, und die Tatsache anzugeben, dass die Bescheinigung gemäß Artikel 7, Absatz 8, der Verordnung ausgestellt wurde.
  5. Absatz 5Sobald die Verlegung des Sitzes in das neue Register eingetragen ist, hat der Vorstand unter Anschluss der Mitteilung des Registers des neuen Sitzes die Eintragung der Durchführung der Sitzverlegung und der Löschung der Europäischen Genossenschaft (SCE) zum Firmenbuch anzumelden. Ist diese Mitteilung nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Durchführung der Sitzverlegung und Löschung der Europäischen Genossenschaft (SCE) im Firmenbuch kann erst nach Eingang der Meldung des Registers des neuen Sitzes über die neue Eintragung der SCE (Artikel 7, Absatz 11, der Verordnung) eingetragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078705

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/104/P9/NOR40078705